Kreissatzung der Alternative für Deutschland ( AfD )
Kreisverband Neustadt an der Weinstraße
Inhaltsverzeichnis
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
§2 Mitgliedschaft
§3 Mitgliederentscheid und Mitgliederbefragung
§4 Gliederung des Kreisverbandes
§5 Organe des Kreisverbandes
§6 Die Kreisversammlung
§7 Die Wahlkreisversammlung
§8 Der Kreisvorstand
§9 Rechte und Pflichte des Kreisvorstands
§10 Sitzung des Kreisvorstandes
§11 Geltungsbereich der Ordnung der Bundespartei
§12 Salvatorische Klausel, Inkrafttreten
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
Der AfD Kreisverband Neustadt an der Weinstraße ist eine Untergliederung der AfD
Rheinland- Pfalz. Die Kurzbezeichnung lautet AfD KV Neustadt. Sitz des Kreisverbandes ist die Kreisgeschäftsstelle, bzw. solange eine solche nicht besteht, der Wohnsitz des Kreisvorsitzenden. Der Tätigkeitsbereich ist der Stadtkreis Neustadt an der Weinstraße.
§2 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft bzw. Fördermitgliedschaft wird auf Grundlage von §§ 2-4 der Bundessatzung erworben.

(2) Vor der Aufnahmeentscheidung ist von dem aufnehmenden Kreisvorstand ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller zu führen.

(3) Jedes Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt. Der Auftritt muss in schriftlicher Form erfolgen und an den Kreisvorstand gerichtet werden.

§3 Mitgliederentscheid und Mitgliederbefragung
(1) Der Kreisvorstand setzt sich für die aktive Beteiligung, aufrichtige Meinungsbildung und demokratische Mitentscheidung seiner Mitglieder ein.

Mitgliederentscheid
(2) Über alle Fragen der Politik und Organisation des Kreisverbands kann der Mitgliederentscheid herbeigeführt werden. Ausgenommen sind die von der

 

Kreisversammlung nach § 9 Abs. 3 vorbehaltenen Entscheidungen über das Programm und die Satzung.

(3) Haben sich an der Abstimmung mindestens die Hälfte (Quorum) der stimmberechtigten

Mitglieder beteiligt, so kommen dem Ergebnis bzw. der Entscheidung dieselbe Wirkung und Verbindlichkeit wie einem Beschluss der Kreisversammlung zu. Durch den Mitgliederentscheid kann der Beschluss einer Kreisversammlung aufgehoben oder geändert werden.
(4) Die Abstimmung erfolgt durch Briefwahl oder elektronisch (online), sofern die unmittelbare, gleich und geheime Stimmabgabe der Mitglieder technisch und verfahrensmäßig gewährleistet ist. Elektronische Abstimmungen werden um die Möglichkeit der Briefwahl für Mitglieder ergänzt, die darum ersucht oder keine elektronische Adresse (E- Mail) hinterlegt haben.

(5) Der Mitgliederentscheid findet auf Antrag des Kreisvorstands statt, im Übrigen auf Antrag von mindestens 20% der Mitglieder.

(6) Es ist nicht erforderlich, vor dem Mitgliederentscheid eine Mitgliederbefragung zur gleichen Frage durchzuführen.

Mitgliederbefragung
(7) Über alle Fragen der Politik, des Programms, der Organisation, der Satzung, der Ordnung kann die Mitgliederbefragung herbeigeführt werden. Ihre Ergebnisse haben empfehlenden und orientierenden Charakter für die weitere Meinung und Willensbildung des Kreisverbands.

(8) Die Abstimmung erfolgt im Regelfall elektronisch (online) Elektronische Abstimmung werden um die Möglichkeit der Briefwahl für Mitglieder ergänzt Siehe Abs.4 des Mitgliederentscheids.

(9) Die Mitgliederbefragung findet auf Antrag des Kreisverbands statt, im Übrigen auf Antrag von 10% der Mitglieder.

Gemeinsame Vorschriften
(10) Die Antragsteller legen durch die Antragsschrift fest,
(a) ob ein Mitgliederentscheid oder eine Mitgliederbefragung beantragt wird,
(b) über welche Frage mit „Ja“ oder „Nein“ zu entscheidende Frage abgestimmt wird.

(11) Das weitere Verfahren kann in einer Verfahrensordnung für Mitgliederentscheide und Mitgliederbefragungen näher geregelt werden.

§4 Gliederung des Kreisverbands
Gliederung
(1) Kreisverbände können sich in lokale Gebietsverbände, als Stadt-, Gemeinde und Ortsverbände, untergliedern. 5 ortsansässige Mitglieder können einen lokalen Gebietsverband unter Beachtung der politischen Grenzen und örtlichen Bedürfnisse gründen.

 

Gesetzliche Änderungen der Kreis- oder sonstigen Gemeindegrenzen sollen entsprechend angepasst werden.

(2) Die Zustimmung des Kreisvorstandes ist erforderlich.

Satzungsrecht, Finanzen und Pflichten der Gebietsverbände
(3) Gebietsverbände haben das Recht, sich unter Beachtung des Parteiengesetzes, der Satzung und sonstigen Ordnungen der höheren Gliederung sowie der wesentlichen Struktur des Landesverbands eine Satzung zu geben. Alle Satzungen sowie ihre Änderungen bedürfen der Zustimmung des nächsthöheren Gebietsvorstands, der zugunsten der Einheit des Gebietsverbands und Zusammenarbeit der untergliederten Gebietsverbände auf vergleichbare Parteistruktur, Rechtsgrundlagen und Verfahren zu achten hat.

§5 Organe des Kreisverbands
Organe des Kreisverbands sind die Kreisversammlung und der Kreisvorstand.
§6 Kreisversammlung
Allgemeines
(1) Die Kreisversammlung ist das oberste politische Organ des Kreisverbands. Sie ist als ordentliche Kreisversammlung mindestens einmal jährlich oder als außerordentliche Kreisversammlung einzuberufen.

(2) Der Kreisvorstand beschließt über Datum und Ort der Kreisversammlung. Die Kreisversammlung findet grundsätzlich als Mitgliederversammlung statt.

(3) Der Kreisvorstand gibt dem Landesvorstand rechtzeitig Kenntnis über ordentliche und außerordentliche Kreisversammlungen und lädt den Kreisbetreuer unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung ein. Alle Mitglieder des Landesvorstands haben Rederecht auf den Mitgliederversammlungen aller Untergliederungen. Die Teilnahme an Mitgliederversammlungen soll den Gebietsvorständen angekündigt werden. Die Regelungen aus Satz 2 und 3 gelten entsprechend für Kreisvorstände gegenüber ihren Untergliederungen.

Aufgaben und Kompetenzen
(4) Die Kreisversammlung regelt politische und organisatorische Fragen des Kreisverbands. Die Kreisversammlung beschließt insbesondere über: (a) den politischen Kurs des Kreisverbands,
(a) das Kreisprogramm und Kreiswahlprogramm,
(b) die Kreissatzung und die für den Kreisverband maßgeblichen Ordnung,
(c) die Auflösung des Kreisverbands oder nachgeordneter Gebietsverbände.

(5) Die Kreisversammlung ist befugt, jede erforderliche Entscheidungskompetenz an sich zu ziehen und dem Kreisvorstand Weisung zu erteilen.

 

Tätigkeitsbereich
(6) Die Kreisversammlung nimmt jährlich den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstands entgegen. Der finanzielle Teil des Berichts ist durch die gewählten Rechnungsprüfer zu überprüfen und das Ergebnis der Kreisversammlung vorzutragen. Diese entscheidet anschließend über die Entlastung des Kreisvorstands.

Einberufung und Anmeldung
(7) Eine ordentliche Kreisversammlung wird vom Kreisvorstand unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsorts mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen schriftlich einberufen. Eine Einladung in elektronischer Form ist möglich, sofern das Mitglied eine E-Mail-Adresse hinterlegt hat.

(8) Die zum Verständnis der Beratungsgegenstände erforderlichen Unterlagen sind zugänglich zu machen. Mitglieder sollen sich in der gesetzten Frist anmelden. Versäumnis oder Verzug der Anmeldung lassen die Mitgliedsrechte einschließlich des Stimmrechts unberührt.

(9) Eine außerordentliche Kreisversammlung muss durch den Kreisvorstand unverzüglich einberufen werden, wenn dies unter Angaben der Beratungsgegenstände von 20 Prozent der Mitglieder beantragt wird. Die Ladungsfrist beträgt 1 Woche. Der Kreisvorstand beschließt zugleich eine der verkürzten Ladungsfrist angemessene Antragsfrist und teilt diese in der Einladung mit. Die Anträge dürfen sich nur auf das Thema beziehen, weshalb die außerordentliche Kreisversammlung einberufen wurde.

Anträge und Tagesordnung
(10) Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor der Kreisversammlung Sachanträge und Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung stellen. Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen. Der Kreisvorstand kann dazu eine eigene Stellungnahme abgeben. Der Kreisvorstand gibt den Mitgliedern fristgerecht eingegangene Anträge spätestens 3 Tage vor der Kreisversammlung bekannt. In der Einladung zur Kreisversammlung ist auf die Fristen mit konkretem Datum hinzuweisen.

Eröffnung
(11) Die Kreisversammlung wird durch den Kreisvorsitzenden oder in Abwesenheit durch einen seiner Stellvertreter eröffnet. Seine Aufgabe besteht darin, die frist- und ordnungsgemäße Einberufung festzustellen und die Wahl eines Versammlungsleiters durchzuführen. Sofern eine geheime Abstimmung beantragt wird, beruft er eine provisorische Zählkommission, die in offener Abstimmung zu bestätigen ist.

Wahlen
(12) Die Kreisversammlung wählt für 2 Jahre den Kreisvorstand und die Rechnungsprüfer sowie für höchstens 2 Jahre die Bundes- und Landesdelegierten. Rechnungsprüfer werden in offener Abstimmung gewählt, wenn die Kreisversammlung nicht anderes beschließt. Briefwahl oder Übertragung des Stimmrechts sind nicht zulässig.

 

Abwahl
(13) Die Kreisversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Kreisvorstand oder einzelne seiner Mitglieder abwählen. Ein Antrag auf Abwahl kann nur gestellt werden, wenn er 1 Woche vor Beginn der Kreisversammlung beim Kreisvorstand eingegangen und von 20 Prozent der Mitglieder namentlich unterzeichnet ist. Der Kreisvorstand hat unverzüglich alle Mitglieder auf den Eingang eines Antrags auf Abwahl hinzuweisen.

Beschlussfähigkeit und Beschlüsse
(14) Die Kreisversammlung ist unabhängig von der Zahl der tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Wird nach Versammlungsbeginn auf Antrag eines Mitglieds festgestellt, dass weniger als die Hälfte der akkreditierten und stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, entscheidet die Kreisversammlung auf Antrag mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, ob die Versammlung unterbrochen, vertagt oder beendet werden soll. Die Kreisversammlung trifft ihre Entscheidung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.

Satzungsänderung, Auflösungsbeschluss
(15) Entscheidungen über Satzungsänderung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur verhandelt werden, wenn er mindestens 1 Woche vor Beginn der Kreisversammlung beim Kreisvorstand eingegangen ist. Satzungsanträge, die aufgrund einer Empfehlung einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland erfolgen, können auch ohne Antragsfrist auf der Kreisversammlung zur Abstimmung gestellt werden. Eine Satzungsänderung darf nicht zum Dissens mit der Bundes- und Landessatzung führen.

(16) Entscheidungen über die Auflösung des Kreisverbands oder eines nachgeordneten Gebietsverbands oder über die Verschmelzung mit einer anderen Partei bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(17) Nach einem Beschluss der Kreisversammlung über die Auflösung des Kreisverbands oder über die Verschmelzung mit einer anderen Partei muss dieser Beschluss durch einen Mitgliederentscheid mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bestätigt werden.

Protokoll
(18) Die Kreisversammlung und ihre Beschlüsse werden durch eine von der Kreisversammlung gewählte Person protokolliert. Dieses Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von 4 Wochen schriftlich oder in elektronischer Form zugänglich zu machen.

§7 Die Wahlkreisversammlung
Allgemeines
(1) Die Wahlkreisversammlung besteht aus den Mitgliedern, die ihren Hauptwohnsitz im jeweiligen Wahlkreis haben und zur Bundestags- oder Landtagswahl wahlberechtigt sind.

 

Einberufung
(2) Die Wahlkreisversammlung wird vom Kreisvorstand entsprechend § 6 Abs. 7 einberufen. Sofern mehrere Kreisverbände Anteil an dem gleichen Wahlkreis haben, beruft der Kreisvorstand des Kreisverbands mit der höchsten Mitgliederzahl im jeweiligen Wahlkreis die Wahlkreisversammlung ein. Stichtag für die Zahl der Mitglieder ist die Mitgliederzahl zum Monatsende des letzten Monats, der der Einberufung vorangeht.

Wahlen
(3) Die Wahlkreisversammlung wählt den bzw. die Wahlkreisbewerber zur Bundestags- oder Landtagswahl gemäß Bundes- und Landeswahlgesetz. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

§8 Der Kreisvorstand
Zusammensetzung
(1) Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus:

  1. (a) dem Kreisvorsitzenden
  2. (b) dem ersten stellvertretenden Kreisvorsitzenden
  3. (c) dem Kreisschatzmeister
  4. (d) dem stellvertretenden Kreisschatzmeister
  5. (e) dem Kreisschriftführer
  6. (f) bis zu 3 Beisitzer

 

Wahlen und Kooptierung
(2) Alle Mitglieder des Kreisvorstandes werden von der Kreisversammlung in geheimer und gleicher Wahl mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr und spätestens nach 2 Jahren gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Für die Wahlen der Kreisversammlung gilt die Wahlordnung der Alternative für Deutschland.

(3) Bewerber um das Amt des Kreisvorsitzenden soll mindestens 5 Minuten für die persönliche Vorstellung und ausreichend Zeit für Beantwortung von Fragen aus der Mitte der Kreisversammlung eingeräumt werden.

(4) Der Kreisvorstand kann Mitglieder und Fördermitglieder der AfD als Experten ohne Stimmrecht kooptieren.

Nachwahl oder Neuwahl, kommissarische Geschäftsführung
(5) Für ausgeschiedene gewählte Mitglieder des Kreisvorstands ist auf der nächsten Kreisversammlung eine Nachwahl vorzunehmen, sofern die Kreisversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nichts anderes beschließt.

 

(6) Der Kreisvorstand kann eine Kreisversammlung einberufen, auf der er einen Antrag zur sofortigen Neuwahl des Kreisvorstands einbringt. Die Kreisversammlung kann den Antrag mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen annehmen.

(7) Sind der Kreisvorsitzende und die stellvertretenden Kreisvorsitzenden oder mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Kreisvorstands aus dem Amt geschieden, ist der Kreisvorstand nicht mehr beschluss- und handlungsfähig. In diesem Fall kann der Landesvorstand entsprechend §9 Abs.6 der Bundessatzung der Alternative für Deutschland mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen zu einer Kreisversammlung einladen. Die Kreisversammlung kann mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheiden, anstelle von Nachwahlen die Neuwahlen des Kreisvorstands durchzuführen.

§9 Rechte und Pflichten des Kreisvorstands
(1) Der Kreisvorstand leitet die AfD Neustadt an der Weinstraße. Er führt die Geschäfte auf der Grundlage dieser Satzung und der Beschlüsse der Kreisversammlung.
(2) Der Kreisvorstand wird durch den Kreisvorsitzenden, in dessen Abwesenheit durch seinen ersten Stellvertreter und bei Verhinderung des ersten Stellvertreters, durch den zweiten Stellvertreter gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(3) Der Kreisvorstand benennt den Vertreter des Kreisverbands für die Landeskonferenz.

§10 Sitzung des Kreisvorstands
(1) Der Kreisvorstand wird durch den Kreisvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Auf Verlangen eines Drittels der Vorstandsmitglieder muss eine Vorstandssitzung innerhalb von 1 Woche stattfinden. Jedes Mitglied des Kreisvorstands kann bis zum vorletzten Tag vor der Versammlung Beschlussanträge zur Tagesordnung stellen. Später oder auf der Sitzung gestellte Anträge können auf einstimmigen Beschluss zugelassen werden.
(2) Der Kreisvorstand tagt im Regelfall monatlich.

Beschlussfähigkeit
(3) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, solange mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Kreisvorsitzende oder einer der stellvertretenden Kreisvorsitzenden, an der Sitzung teilnimmt. Eine telefonische Teilnahme einzelner Mitglieder ist zulässig. Sitzungen in Gestalt von Telefonkonferenzen bleiben die Ausnahme.

(4) Der Kreisvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Abstimmung kann auch schriftlich, elektronisch oder telefonisch im Umlaufverfahren durchgeführt werden. Abstimmungen und ihre Ergebnisse sind zu protokollieren.

Geschäftsordnung, Geschäftsverteilungsplan
(5) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und stellt den Geschäftsverteilungsplan auf.

 

§11 Geltungsbereich der Ordnung der Bundespartei
Die auf dem Bundesparteitag in Bremen am 01. Februar 2015 beschlossene Geschäftsordnung für die Parteitage der Alternative für Deutschland gilt vorbehaltlich künftiger Änderungen durch den Bundesparteitag für die Kreisversammlung des Kreisverbands.
§12 Salvatorische Klausel, Inkrafttreten
(1) Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.
(2) Die Satzung tritt mit Beschluss der Kreisversammlung in 67435 Neustadt am 06.09.2023 in Kraft und ersetzt die Kreissatzung vom 19.07.2017.

Neustadt, 06.09.2023